Das mindestens fünf Mitglieder zustimmen sollen, soll verhindern, dass Menschen die Versammlung lahm legen. Fünf Menschen sind aber immer noch ein sehr geringer Bruchteil der Versammlung.
Das eine geheime Abstimmung einer namentlichen Abstimmung immer vorgeht halten wir für sinnvoll.
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | DV Essen (dort beschlossen am: 30.04.2025) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.04.2025, 12:22 |
Kommentare
Daniel Rockel (privat):
Zumindest die Formulierung emfpinde ich unpraktisch. Denn ein GO kann entweder mit Stellen angenommen werden oder nicht. Zustimmung ist ja das Ergebnis einer Abstimmung die auf das Stellen folgt. Eine "Zustimmung bei Stellen" könnte man höchstens aus den Antragsstellenden ablesen, sonst gibt es sowas eigentlich nicht.
Wobei es bei GO Anträgen üblicherweise nicht mehrere Antragsstellende gibt.
Soweit ich es überblicke verbietet die Geschäftsordnung aber nicht, dass mehrere Personen einen GO gemeinsam stellen.
Von daher scheint mir eine Formulierung wie die folgende zwar fremd aber dennoch präziser:
".... sofern unter den Antragsstellenden mindestens 5 stimmberechtigte Personen sind".
Ich möchte zudem noch ein paar generelle Gedanken loswerden:
- Diese GO gilt nicht nur für die HV sondern auch für die Ausschüsse. Der Paragraph bietet ja einen Minderheitenschutz, sodass eben auch einzelne Mitglieder eines Gremiums bestimmte Rechte haben. Dies würde mit einem festen Quorum von 5 Personen nicht mehr funktionieren (im SatzA wären 5 Personen schon die absolute Mehrheit)
- Die Zahl 5 scheint recht willkürlich, vielleicht bietet es sich an für die HV und Bukos 2 Delegationen zu nehmen und für weitere Gremien 2 Personen o.ä. Denn auch hier könnte dann ein großer Verband mit 5+ Stimmen jederzeit alleine so einen Antrag durchsetzen, was ein kleiner Verband nicht könnte