Eine Ausnahme für Wahlen macht u.E. keinen Sinn. Anträge müssen auch vertagt werden, wenn das Sitzungsende erreicht ist.
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | KjG (dort beschlossen am: 04.05.2025) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 05.05.2025, 16:51 |
Kommentare
Daniel Rockel (privat):
Nach der neuen GO ist dies ein typisches Beispiel für einen Antrag nach den Regelungen der GO (§1 13. 5) ) während die Vertagung ein Geschäftsordnungsantrag ist.
Die Regelung ist so aus der alten GO und wir erachten es auch als sinnvoll, dass Wahlen nicht von der TO gestrichen werden können, bevor der TOP eröffnet wurde und eine Möglichkeit zur Aussprache besteht.
Die aktuelle Formulierung würde aus meiner Sicht eine Vertagung durch einen GO Antrag nach Eröffnung des TOPs zulassen. Sollte dies nicht gewünscht sein müsste im entsprechenden GO-Antrag eine Nachschärfung erfolgen.
Simon Schwarzmüller (KjG):
Daniel Rockel:
Inhaltlich kann man das natürlich diskutieren.
Ich kann nur mutmaßen warum die ursprünglichen Verfasser dieses Abschnitts den Wahlen einen besonderen Schutz eingeräumt hat.
Meine Vermutung wäre, dass die Wahlen der essentielle Kern der demokratischen Verfasstheit bilden und daher nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden können.