| Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2026 |
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| Antragsteller*in: | Anna Klüsener, Jannis Fughe, Simon Schwarzmüller (Präsidium Buko JV), Ronja Röhr, Pascal Garrecht, Elodie Scholten (Präsidium Buko DV) (dort beschlossen am: 11.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 11.03.2026, 22:12 |
A9: Änderung der Bundesordnung: „Gemeinsame Bundeskonferenzen“
Antragstext
- Die Bundeskonferenz der Jugendverbände berät die Hauptversammlung und den
Bundesvorstand. Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über
Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände untereinander
betreffen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere- Stellungnahme vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden im
Bundesgebiet (§ 6 Absatz 1 Satz 1), - Beschlussfassung über die Verteilung der öffentlichen Zuschüsse, die
den Jugendverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden, - Vorschlag der Einzelheiten des Beitragsverfahrens (§ 5 Absatz 1
Ziffer 5 Satz 2), - Vorschlag von Kandidat*innen aus den Reihen der Bundesleitungen der
Jugendverbände für die Wahl zum Hauptausschuss (§ 11 Absatz 2 Satz
2) und - Festlegung des Stimmenschlüssels für die Vertretung der
Jugendverbände zur Hauptversammlung (§ 10 Absatz 3 Satz 4).
- Stellungnahme vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden im
Die weiblichen Mitglieder der Bundeskonferenz der Jugendverbände legen den
Stimmenschlüssel für die Vertretung der Jugendverbände zur Bundesfrauenkonferenz
fest (§12 Absatz 2 Satz 5).
- Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz der Jugendverbände sind
- je ein Mitglied der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 4 Satz 2 und - ein Mitglied des Bundesvorstandes.
- je ein Mitglied der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
- Beratende Mitglieder der Bundeskonferenz sind
- die übrigen Mitglieder der Bundesleitungen der Jugendverbände nach §
5 Absatz 4 Satz 2, - die übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes,
- je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 1
und - die vom Bundesvorstand bestellte Geschäftsführung der
Bundeskonferenz.
- die übrigen Mitglieder der Bundesleitungen der Jugendverbände nach §
- Das Präsidium der Bundeskonferenz besteht aus drei von der Konferenz für
ein Jahr gewählten Mitgliedern und einem Mitglied des Bundesvorstandes.
Von den drei Personen, die von der Bundeskonferenz gewählt werden, sind
bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und bis zu zwei
Personen männlichen oder diversen Geschlechts.
- Die Bundeskonferenz der Diözesanverbände berät die Hauptversammlung und
den Bundesvorstand. Sie dient dem Erfahrungsaustausch, der Beratung
gemeinsamer Anliegen und beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über
Fragen, die allein das Verhältnis der Diözesanverbände untereinander
betreffen. Sie soll der Hauptversammlung Kandidat*innen aus den Reihen der
Diözesanvorstände für die Wahl zum Hauptausschuss vorschlagen (§ 11 Absatz
2 Satz 2).
- Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz sind
- je ein*e Vertreter*in der Diözesanverbände und
- ein Mitglied des Bundesvorstandes.
- Beratende Mitglieder der Bundeskonferenz sind
- die übrigen Mitglieder der Diözesanvorstände,
- die übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes und
- die vom Bundesvorstand bestellte Geschäftsführung der
Bundeskonferenz.
- Das Präsidium der Bundeskonferenz besteht aus drei von der Konferenz für
ein Jahr gewählten Mitgliedern und einem Mitglied des Bundesvorstandes.
Von den drei Personen, die von der Bundeskonferenz gewählt werden, sind
bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und bis zu zwei
Personen männlichen oder diversen Geschlechts.
- Die gemeinsame Bundeskonferenz der Jugend- und Diözesanverbände berät über
Themen, die die Jugend- und Diözesanverbände gemeinsam betreffen.
- Mitglieder sind die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der
Bundeskonferenz der Jugendverbände und der Bundeskonferenz der
Diözesanverbände.
- Die Bundeskonferenz tagt mindestens einmal jährlich. Sie soll immer in
Verbindung mit der Bundeskonferenz der Jugendverbände und der
Bundeskonferenz der Diözesanverbände stattfinden.
Begründung
Seit mehreren Jahren tagen die Bundeskonferenzen der Jugend- und Diözesanverbände im Herbst gemeinsam, bevor es in getrennte Tagungsteile geht. Das gemeinsame Tagen hat sich erprobt und als sinnvoll erwiesen. Aktuell ist dies nach der Satzung jedoch gar nicht vorgesehen und nicht geregelt, wie Abläufe funktionieren. Dies hat bei den letzten Bundeskonferenzen beispielsweise dazu geführt, dass Inhalte der gemeinsamen Konferenz im Protokoll der Buko JV anders protokolliert wurden als im Protokoll der Buko DV. Mit diesem Antrag wollen wir die gemeinsame Konferenz in der bestehenden Form in der Satzung verankern und damit Abläufe und Regularien, auch zur Einladung und Sitzungsleitung, klarstellen.
