| Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Hauptausschuss (dort beschlossen am: 22.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 07.03.2026, 13:07 |
A12: Änderung der Geschäftsordnung: “Antragsrecht im Hauptausschuss für Ausschüsse & Präsidien”
Antragstext
Passives Wahlrecht für den Hauptausschuss haben die stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der
Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung. Wer
stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanvorstände oder der Bundesleitungen
der Jugendverbände ist, bestimmt sich nach den Satzungen der
Diözesanverbände oder der Jugendverbände. Passives Wahlrecht für den
Hauptausschuss haben auch nicht stimmberechtigte Mitglieder der
Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung, die vom zuständigen Wahlgremium des
Verbandes als Vertreter*in für den BDKJ gewählt worden sind.
Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses aus, so tritt an seine Stelle
für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds das bei
der letzten Wahl zum Hauptausschuss auf der Liste nachfolgende Mitglied
(gem. § 9 Absatz 4).
Begründung
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Diverse BDKJ-Gremien (z.B. Ausschüsse, Präsidien und Bundeskonferenzen) stellen immer wieder Anträge an den Hauptausschuss – aktuell muss jedoch immer der Bundesvorstand als Antragssteller*in fungieren, da die Ausschüsse kein Antragsrecht haben. Dies wollen wir ändern.
Hinweis: Gestrichene Textpassagen sollen entfernt werden. Fett markierte Textteile sollen ergänzt werden.
