| Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Hauptausschuss (dort beschlossen am: 22.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 07.03.2026, 13:20 |
A15: Änderung der Geschäftsordnung: “Getrennte Abstimmung nach Jugend- und Diözesanverbänden”
Antragstext
(5) Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach
männlich, weiblich, divers (Absatz 3 Buchst. o) wird im Fall einer
Gegenredebereits ohne weiteren Antrag geschlechtsgetrennt abgestimmt. Er ist
angenommen, wenn ein Geschlecht dem Antrag zustimmt.
(6) Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf getrennte Abstimmung nach Jugend- und
Diözesanverbänden (Absatz 3 Buchst. p) wird im Fall einer Gegenredebereits ohne
weiteren Antrag getrennt nach Jugend- und Diözesanverbänden abgestimmt. Er ist
angenommen, wenn eine Partei dem Antrag zustimmt.Ein solcher Antrag ist nur in
Gremien zulässig, die paritätisch nach Jugend- und Diözesanverbänden besetzt
sind
(6) Bei geschlechtsgetrennten Abstimmungen muss zum einen die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit ̶d̶e̶r̶ ̶g̶e̶s̶a̶m̶t̶e̶n̶ ̶H̶a̶u̶p̶t̶v̶e̶r̶s̶a̶m̶m̶l̶u̶n̶g̶des gesamten Gremiums erreicht werden. Zusätzlich muss
die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei mindestens zwei Geschlechtern
erreicht werden. Falls nicht bei allen Geschlechtern die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit erreicht wurde, muss auf Antrag die Debatte erneut
eröffnet und erneut abgestimmt werden.
(7) Bei getrennten Abstimmungen nach Jugend- und Diözesanverbänden muss zum
einen die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit des gesamten Gremiums
erreicht werden. Zusätzlich muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit
sowohl bei den Jugend-, als auch bei den Diözesanverbänden erreicht werden.
Falls dies nicht der Fall ist, muss auf Antrag die Debatte erneut eröffnet und
erneut abgestimmt werden.
Begründung
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Auf der Hauptversammlung ist im Rahmen der Beratung zur 72-Stunden-Aktion der Wunsch aufgekommen eine getrennte Abstimmung zwischen Jugend- und Diözesanverbänden analog zur geschlechtsgetrennten Abstimmung zu ermöglichen.
Dadurch soll, bei Entscheidungen die Jugend- und Diözesanverbände z. B. durch einen unterschiedlichen Ressourcenbedarf unterschiedlich stark betreffen, sichergestellt werden, dass eine Mehrheit der Gesamtversammlung auch wirklich auf einer Mehrheit in beiden Säulen des BDKJs beruht und nicht eine Partei überstimmt wird. Man kann so bei Entscheidungen sichergehen, dass neben der Gesamtmehrheit auch jeweils die Mehrheit der Diözesanverbände und die Mehrheit Jugendverbände hinter der Entscheidung stehen.
Hinweis: Gestrichene Textpassagen sollen entfernt werden. Fett markierte Textteile sollen ergänzt werden.
