| Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Hauptausschuss (dort beschlossen am: 22.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 07.03.2026, 13:40 |
A16: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung: “Nachrück- und Nachwahlverfahren für Ausschüsse”
Antragstext
- Eine Wahl bezieht sich immer auf das Besetzen aller offenen Plätze eines
Gremiums oder einer Delegation mit identischer Ausprägung und
Zugangsvoraussetzung. Daraus ergibt sich für den Bundesvorstand je eine
Wahl pro offener Position. Für Gremien und Delegationen ergibt sich eine
Wahl je möglicher Kombination von Quotierungskriterien.Beispielsweise:
a. Für Gremien, die nach Geschlecht quotiert werden, ergeben sich zwei
Wahlen. Jeweils eine für:- i. „Personen weiblichen oder diversen Geschlechts“ und
- ii. „Personen männlichen oder diversen Geschlechts“.
b. Für Gremien, die nach zwei Kriterien quotiert werden, ergeben sich
vier Wahlen. Jeweils eine für:- i. „Personen weiblichen oder diversen Geschlechts aus
Jugendverbänden“, - ii. „Personen männlichen oder diversen Geschlechts aus
Jugendverbänden“, - iii. „Personen weiblichen oder diversen Geschlechts aus
Diözesanverbänden“ und - iv. „Personen männlichen oder diversen Geschlechts aus
Diözesanverbänden“.
- Die Leitung und Durchführung aller Wahlen obliegt der Sitzungsleitung, für
die Hauptversammlung dem Wahlausschuss.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei mehreren zu besetzenden Plätzen entscheidet die Reihenfolge der
Stimmenzahlen, die die Kandidat*innen jeweils auf sich vereinigen. Soweit
bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist,
entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit gleicher
Stimmenzahl.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann so viele Stimmen abgeben, wie
Mitglieder zu wählen sind, für jede*n Kandidat*in jedoch nur eine Stimme.
- Ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht
möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Dabei wird die von der Bundesordnung vorgesehene Stimmenzahl zu Grunde
gelegt, unabhängig von der Wahrnehmung dieser Stimmen.
- Werden Stellen durch die Hauptversammlung nicht besetzt, so kann der
Hauptausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung Mitglieder nachwählen.
- Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so tritt an seine
Stelle für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds
das bei der letzten Wahl auf der Liste nachfolgende Mitglied (gem. § 9
Absatz 4). Sofern keine nachrückenden Mitglieder mehr zur Verfügung
stehen, kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung
nachwählen.
Abweichend und ergänzend zu §§ 9 und 10 gelten bei den Wahlen zum Bundesvorstand
folgende Regelungen:
Zur Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Wahlausschuss
verantwortlich für:a. die Ausschreibung der zu besetzenden Ämter an die Mitglieder der
Hauptversammlung,b. das Führen der Liste der Vorgeschlagenen,
c. die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschläge,
d. die Suche nach geeigneten Kandidat*innen, wenn 5 Monate vor
Wahltermin noch kein Vorschlag vorliegt,e. die Befragung der Vorgeschlagenen zu ihrer Bereitschaft, nach
ausführlicher Darstellung des Anstellungsprofils des Amtes,f. die Unterrichtung des Vorstands des BDKJ-Bundesstelle e.V. über
die Kandidat*innen,g. die Information der Kandidat*innen über das Wahlverfahren,
h. die Information der Mitglieder der Hauptversammlung über die
eingegangenen Wahlvorschläge und die Kandidat*innen,i. die Übernahme der Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahlen zum
Bundesvorstand bei der Hauptversammlung undj. die Leitung der Personaldebatte.
Die für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung kandidierenden Personen
werden nach Absprache mit der Deutschen Bischofskonferenz vom
Wahlausschuss in die Liste der Kandidat*innen aufgenommen.
Die zu besetzenden Positionen sind in folgender Reihenfolge zu wählen:
- a. Geistliche Verbandsleitung,
- b. Bundesvorstandspositionen, die hauptamtlich ausgeübt werden und
- c. Bundesvorstandspositionen, die ehrenamtlich ausgeübt werden.
Sind nach Absatz 5 Nr. 2 und 3 mehrere Positionen zu besetzen, so wird zu
Beginn der Wahlen die Reihenfolge unter diesen Positionen gelost.
Die Personalbefragung und die Personaldebatte vor dem 1. Wahlgang (§ 10
Absatz 1 Buchst. d und Buchst. e) sind obligatorisch.
Die Vorstellungen und Personalbefragungen der Kandidat*innen findet in
Abwesenheit weiterer Kandidat*innen derselben Wahl statt. Die Befragung
erfolgt direkt im Anschluss an die Vorstellung des*der Kandidat*in. Die
Reihenfolge wird gelost.
Abweichend von § 9 Absatz 8 und 9 können Mitglieder des Bundesvorstands
nicht nachrücken oder durch den Hauptausschuss nachgewählt werden.
Der Bundesvorstand sorgt für eine sachgerechte Geschäftsführung. Die
Geschäftsführung ist beratendes Mitglied im jeweiligen Ausschuss.
Die Tätigkeit eines Ausschusses, der nach Bedarf gebildet wurde, endet,
wenn die Hauptversammlung die Auflösung beschließt oder wenn der erteilte
Auftrag abgeschlossen ist.
Die Ausschüsse arbeiten im Auftrag der Hauptversammlung und berichten ihr.
Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten mit dem Unterlagenversand die
Protokolle.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Beratung oder Beschlussfassung
eines Ausschusses bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands.
Die Ausschüsse bestehen aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, soweit
diese Geschäftsordnung oder die Hauptversammlung durch einen Beschluss
keine abweichende Regelung trifft.
̶S̶c̶h̶e̶i̶d̶e̶t̶ ̶e̶i̶n̶ ̶M̶i̶t̶g̶l̶i̶e̶d̶ ̶w̶ä̶h̶r̶e̶n̶d̶ ̶s̶e̶i̶n̶e̶r̶ ̶A̶m̶t̶s̶z̶e̶i̶t̶ ̶a̶u̶s̶,̶ ̶s̶o̶ ̶k̶a̶n̶n̶ ̶d̶e̶r̶ ̶H̶a̶u̶p̶t̶a̶u̶s̶s̶c̶h̶u̶s̶s̶ ̶b̶i̶s̶ ̶z̶u̶r̶ ̶n̶ä̶c̶h̶s̶t̶e̶n̶ ̶H̶a̶u̶p̶t̶v̶e̶r̶s̶a̶m̶m̶l̶u̶n̶g̶ ̶M̶i̶t̶g̶l̶i̶e̶d̶e̶r̶ ̶n̶a̶c̶h̶b̶e̶n̶e̶n̶n̶e̶n̶.̶ ̶
Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine Person männlichen oder diversen
Geschlechts und eine Person weiblichen oder diversen Geschlechts als
Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
Passives Wahlrecht für den Hauptausschuss haben die stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der
Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung. Wer
stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanvorstände oder der Bundesleitungen
der Jugendverbände ist, bestimmt sich nach den Satzungen der
Diözesanverbände oder der Jugendverbände. Passives Wahlrecht für den
Hauptausschuss haben auch nicht stimmberechtigte Mitglieder der
Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung, die vom zuständigen Wahlgremium des
Verbandes als Vertreter*in für den BDKJ gewählt worden sind.
̶S̶c̶h̶e̶i̶d̶e̶t̶ ̶e̶i̶n̶ ̶M̶i̶t̶g̶l̶i̶e̶d̶ ̶d̶e̶s̶ ̶H̶a̶u̶p̶t̶a̶u̶s̶s̶c̶h̶u̶s̶s̶e̶s̶ ̶a̶u̶s̶,̶ ̶s̶o̶ ̶t̶r̶i̶t̶t̶ ̶a̶n̶ ̶s̶e̶i̶n̶e̶ ̶S̶t̶e̶l̶l̶e̶ ̶f̶ü̶r̶ ̶d̶i̶e̶ ̶r̶e̶s̶t̶l̶i̶c̶h̶e̶ ̶D̶a̶u̶e̶r̶ ̶d̶e̶r̶ ̶W̶a̶h̶l̶z̶e̶i̶t̶ ̶d̶e̶s̶ ̶a̶u̶s̶s̶c̶h̶e̶i̶d̶e̶n̶d̶e̶n̶ ̶M̶i̶t̶g̶l̶i̶e̶d̶s̶ ̶d̶a̶s̶ ̶b̶e̶i̶ ̶d̶e̶r̶ ̶l̶e̶t̶z̶t̶e̶n̶ ̶W̶a̶h̶l̶ ̶z̶u̶m̶ ̶H̶a̶u̶p̶t̶a̶u̶s̶s̶c̶h̶u̶s̶s̶ ̶a̶u̶f̶ ̶d̶e̶r̶ ̶L̶i̶s̶t̶e̶ ̶n̶a̶c̶h̶f̶o̶l̶g̶e̶n̶d̶e̶ ̶M̶i̶t̶g̶l̶i̶e̶d̶ ̶(̶g̶e̶m̶.̶ ̶§̶ ̶9̶ ̶A̶b̶s̶a̶t̶z̶ ̶4̶)̶.̶ ̶ ̶
Begründung
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Mit diesem Antrag soll das aktuell bestehende Nachrück- und Nachbenennungsverfahren beim Ausscheiden von Mitgliedern bestimmter Gremien auf alle Ausschüsse und Delegationen ausgeweitet werden. Zudem soll es ein Nachbesetzungsverfahren für unbesetzte Stellen für die Zeit zwischen Hauptversammlungen geben, um unbesetzte Stellen in Gremien zu minimieren.
Hinweis: Gestrichene Textpassagen sollen entfernt werden. Fett markierte Textteile sollen ergänzt werden.
