| Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Hauptausschuss (dort beschlossen am: 22.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 07.03.2026, 13:54 |
A18: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung “Wahlverfahren”
Antragstext
Eine Wahl bezieht sich immer auf das Besetzen aller offenen Plätze eines
Gremiums oder einer Delegation mit identischer Ausprägung und
Zugangsvoraussetzung. Daraus ergibt sich für den Bundesvorstand je eine
Wahl pro offener Position. Für Gremien und Delegationen ergibt sich eine
Wahl je möglicher Kombination von Quotierungskriterien.
Beispielsweise:- Für Gremien, die nach Geschlecht quotiert werden, ergeben sich zwei
(bzw. bei Gremien mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern drei)
Wahlen. Jeweils eine für: - „Personen weiblichen oder diversen Geschlechts“ und
„Personen männlichen oder diversen Geschlechts“und ggf.
eine geschlechtsungebundene Person (im Anschluss an die Wahlgänge i.
und ii.)Für Gremien, die nach zwei Kriterien quotiert werden, ergeben sich
vier (bzw. sechs)Wahlen. Jeweils eine für:„Personen weiblichen oder diversen Geschlechts aus Jugendverbänden“,
„Personen männlichen oder diversen Geschlechts aus Jugendverbänden“,
eine geschlechtsungebundene Person aus den Jugendverbänden (im
Anschluss an die Wahlgänge i. und ii.)„Personen weiblichen oder diversen Geschlechts aus
Diözesanverbänden“ und„Personen männlichen oder diversen Geschlechts aus
Diözesanverbänden“.eine geschlechtsungebundene Person aus den Diözesanverbänden (im
Anschluss an die Wahlgänge iv. und v.)
- Für Gremien, die nach Geschlecht quotiert werden, ergeben sich zwei
Die Leitung und Durchführung aller Wahlen obliegt der Sitzungsleitung, für
die Hauptversammlung dem Wahlausschuss.
̶G̶e̶w̶ä̶h̶l̶t̶ ̶i̶s̶t̶ ̶Im ersten und zweiten Wahlgang wird mit Ja und Nein gewählt. Es ist
gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Im dritten Wahlgang wird mit Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Es ist
gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.Die abgegebenen Enthaltungen
werden bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt.
Bei mehreren zu besetzenden Plätzen entscheidet die Reihenfolge der
Stimmenzahlen, die die Kandidat*innen jeweils auf sich vereinigen. Soweit
bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist,
entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit gleicher
Stimmenzahl.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann so viele Stimmen abgeben, wie
Mitglieder zu wählen sind, für jede*n Kandidat*in jedoch nur eine Stimme.
Ungültige Stimmen gelten als
nichtabgegeben. ̶E̶i̶n̶e̶ ̶S̶t̶i̶m̶m̶e̶n̶t̶h̶a̶l̶t̶u̶n̶g̶ ̶i̶s̶t̶ ̶n̶i̶c̶h̶t̶ ̶m̶ö̶g̶l̶i̶c̶h̶.̶ ̶S̶t̶i̶m̶m̶e̶n̶g̶l̶e̶i̶c̶h̶h̶e̶i̶t̶ ̶-
g̶i̶l̶t̶ ̶a̶l̶s̶ ̶A̶b̶l̶e̶h̶n̶u̶n̶g̶.̶ ̶
Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Dabei wird die von der Bundesordnung vorgesehene Stimmenzahl zu Grunde
gelegt, unabhängig von der Wahrnehmung dieser Stimmen.
Jede Wahl folgt dem folgenden Ablauf:
Die Wahlliste wird geöffnet. Dies erfolgt durch die Bekanntgabe der
zu besetzenden Positionen.Die Wahlleitung fragt die Kandidat*innen nach ihrer Bereitschaft zur
Kandidatur und schließt anschließend die Wahlliste.Vorstellung der Kandidat*innen
Die Kandidat*innen erhalten Gelegenheit, sich vorzustellen.Personalbefragung
Nach der Vorstellung wird Gelegenheit gegeben Fragen an die
Kandidat*innen zu richten.Personaldebatte
Auf Antrag erfolgt eine Personaldebatte über alle Kandidat*innen.
Die Anwesenheit in der Personaldebatte regelt Absatz 4.1. Wahlgang
Sodann findet unmittelbar die Wahl unter sämtlichen Kandidat*innen
in einem Wahlgang statt.Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach Buchst. d oder
eine Personaldebatte nach Buchst. e erfolgen.2. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein zweiter Wahlgang mit reduzierter Kandidat*innenzahl
gemäß Absatz 3 statt.Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach Buchst. d oder
eine Personaldebatte nach Buchst. e erfolgen.3. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein dritter
Wahlgang ̶m̶i̶t̶ ̶r̶e̶d̶u̶z̶i̶e̶r̶t̶e̶r̶ ̶K̶a̶n̶d̶i̶d̶a̶t̶*̶i̶n̶n̶e̶n̶z̶a̶h̶l̶ ̶g̶e̶m̶ä̶ß̶ ̶A̶b̶s̶a̶t̶z̶ ̶3̶ statt.Erreicht im 3. Wahlgang ein*e oder mehrere Kandidat*innen die
erforderliche Mehrheit nicht, bleiben die jeweiligen Plätze
unbesetzt.
Ein zweiter und dritter Wahlgang erfolgt nur, wenn im vorherigen Wahlgang
noch nicht alle Plätze besetzt wurden und die Anzahl der Kandidat*innen
größer war als die Anzahl der zu besetzenden Plätze.
Die Anzahl der zugelassenen Kandidat*innen im ̶d̶r̶i̶t̶t̶e̶n̶zweitenWahlgang ist
höchstens doppelt so groß wie die Anzahl der zu besetzenden Plätze. Über
die Zulassung zum ̶d̶r̶i̶t̶t̶e̶n̶ zweitenWahlgang entscheidet die Anzahl der
Stimmen im ̶z̶w̶e̶i̶t̶e̶n̶erstenWahlgang. Soweit bei Stimmgleichheit die
Reihenfolge entscheidend ist, sind alle Kandidat*innen mit gleicher
Stimmzahl zugelassen.
Die Personaldebatte findet in Abwesenheit der jeweiligen Kandidat*innen
statt. Mitglieder der Personaldebatte sinddie stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums,
die jeweilige Sitzungs- und Wahlleitung,
der Bundesvorstand und
für die Hauptversammlung zusätzlich die beratenden Mitglieder nach §
10 Absatz 6 Nr. 1 bis 3 der Bundesordnung.
Begründung
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Hinweis: Gestrichene Textpassagen sollen entfernt werden. Fett markierte Textteile sollen ergänzt werden.
